Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs

Kreisverband Aschaffenburg-Miltenberg e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisverband Aschaffenburg Stadt und Landkreis Aschaffenburg und Miltenberg e.V., in Kurzform ADFC Aschaffenburg-Miltenberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das Logo besteht aus einem Speichenrad, in dem neben dem Namen die Wappen der Stadt und der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg eingefügt sind.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs im Landesverband Bayern e. V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral.

a) im Interesse der Allgemeinheit die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, insbesondere den Fahrradverkehr, zu fördern und damit dem Umweltschutz, der Verkehrsunfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen,

b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) die Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Mandatsträgerinnen, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,

b) die Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zu Gunsten des nicht motorisierten Verkehrs,

c) die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die die gleiche Zielsetzung haben,

d) die Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,

e) die Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,

f) die Information und Schulung der Mitglieder des Vereins, die Unterstützung seiner Gliederungen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben,

g) die Erstellung von Werbe- und Informationsmaterial,

h) die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit seinen Gliederungen eine flächendeckende Organisationsstruktur des ADFC in der Stadt Aschaffenburg und den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg herbeiführen,

i) die Förderung des Radverkehrs als Volks- und Breitensport durch Radtouren und andere radsportliche Veranstaltungen sowie

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Auslagen der Mitglieder für den Verein werden ersetzt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat persönliche und korporative sowie aktive und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sein.

3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen sein, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

5. Die Mitglieder des ADFC Aschaffenburg-Miltenberg sind Mitglieder im Bundesverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird mittels schriftlichen Aufnahmeantrags beim ADFC Aschaffenburg-Miltenberg oder ADFC-Bundesverband erworben. Die Aufnahme wird dem Bewerber/der Bewerberin vom Bundesverband mitgeteilt. Er/sie erhält regelmäßig die Zeitschrift „Radwelt“.

2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bleibt ein Mitglied fünf Monate mit dem Jahresbeitrag in Verzug, wird es von der Mitgliederliste gestrichen und der Zeitschriftenversand wird eingestellt.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwer wiegenden Gründen ausgeschlossen werden, wenn die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden. Der Beschluss ist mit einer Begründung dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Der endgültige Ausschluss aus dem ADFC Aschaffenburg-Miltenberg ist dem ADFC-Bundesverband mitzuteilen.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.

I. 1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz

und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins.

2. Sie haben das aktive Wahlrecht.

3. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus.

4. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahrs Voraussetzung.

5. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zu Ziffer 3 und 4 zulassen.

II. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben nur das aktive Wahlrecht.

III. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC-Bundesverbands e.V. zu bezahlen.

 

§ 7 Organe

I. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlungen der Orts- oder Stadtteilgruppen,

b) die Vorstände der Orts- oder Stadtteilgruppen,

c) die Mitgliederversammlung des Kreisverbands,

d) der Vorstand des Kreisverbands,

e) die Tourenleiter/-innen.

II. Dem Kreisverband obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung,

insbesondere Koordination von Informationen, die Grundsatzentscheidungen

und die Kontakte mit Institutionen der Stadt Aschaffenburg und der Landkreise

Aschaffenburg und Miltenberg sowie die Verbindung zu anderen Kreisverbänden und

zum Landesverband. Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann der ADFC Aschaffenburg-

Miltenberg weitere Geschäftsstellen außerhalb des Vereinssitzes unterhalten. Er hat

bei seinen Entscheidungen die Interessen der Gliederungen angemessen zu

berücksichtigen.

§ 8 Kreisverband

1. Die Mitglieder des Vereins bilden in Abstimmung mit dem Landesvorstand den

Kreisverband. Das Gebiet des Kreisverbands umfasst die Stadt Aschaffenburg und die

Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg.

2. Der Kreisverband und seine Untergliederungen (Orts- und Stadtteilgruppen) nehmen

die satzungsmäßigen Aufgaben des ADFC auf der Stadt-, Kreis- und Gemeindeebene

wahr und handeln dabei eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung und Beschlüsse

der Landesversammlung.

3. Bei Aufgaben, die über das Gebiet des Kreisverbands hinausgehen, arbeitet der Kreisverband mit anderen Kreisverbänden und gegebenenfalls mit dem Landesvorstand zusammen.

4. Die Mitgliederversammlung des Kreisverbands ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Kreisverbands,

b) die Wahl des Vorstands des Kreisverbands und

c) die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung. Es gelten die Bestimmungen der Landesversammlung entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Mitgliederversammlung die Ladungsfrist drei Wochen und die Antragsfrist eine Woche beträgt sowie die Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich nur persönlich wahrgenommen werden kann.

§ 9 Jugendorganisation

Im Kreisverband können Jugendgruppen gebildet werden, denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren angehören können. Es gelten die Regelungen des § 8a Satzung des ADFC Bayern e.V. *)

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Kreisverbandsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:

a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen,

b) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

c) die Beschlussfassung über den Haushalt, insbesondere über die Beitragsanteile zwischen den Gliederungen,

d) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen,

e) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung des Kreisverbands wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Mitteilung in Textform einberufen. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen und bei Wahlen muss der Gegenstand der Beschlussfassung angegeben werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder statt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Kreisverbands stellen. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zehn Tage. Die fristgerecht eingebrachten Anträge sindder Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Verspätete Anträge bedürfen zur Behandlung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Der/die Kreisverbandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

5. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; ein Mitglied darf jedoch insgesamt nur zwei Stimmen abgeben.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt.

7. Die Wahlen zum Kreisvorstand werden geheim durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Eine Blockwahl ist möglich, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

8. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt. Es ist vom Protokollanten und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

§ 11 Kreisvorstand

1. Dem Kreisvorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Er besteht aus

a) dem oder der Kreisvorsitzenden,

b) einem oder zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,

c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und

d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin.

c) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu fünf Beisitzer oder

Beisitzerinnen wählen.

3. Die Mitglieder des Kreisvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich nach rechtzeitiger Antragstellung.

4. Der oder die Kreisvorsitzende, seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin vertreten den Verein jeweils einzeln.

5. Findet sich kein Kandidat/keine Kandidatin für ein Vorstandsamt oder muss nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds dessen Posten neu besetzt werden, sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

§ 12 Vergütung für Tourenleiter/-innen

1. Die Tourenleiter/-innen erhalten für ihre Organisation jeder geplanten Radtour (Fahrradstrecken-Erkundung, Organisation von Einkehrmöglichkeiten und Besichtigungen etc.) eine Vergütung, die vom Vorstand festgelegt wird.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der ersten Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 Prozent der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB so lange im Amt, bis nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zunächst an den ADFC-Landesverband Bayern e.V., ansonsten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Über den Vermögensnachfolger beschließt die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

 

So beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. November 2004

In Aschaffenburg

 

*) Bei den Kreisverbänden oder Ortsgruppen können Jugendgruppen gebildet werden, denen Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 27 Jahren angehören können. Diese Jugendgruppen bilden eine Jugendorganisation mit dem Namen „ADFC-Jugend Bayern“. Die Jugendgruppen wählen sich Jugendleitungen, verwalten eigenverantwortlich ihre Finanzen und gestalten ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich unter Beachtung der Satzung des ADFC Bayern e.V. Näheres regelt eine Jugendordnung, die nach den Regelungen des § 8 Punkt 3 erarbeitet wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 für die Jugendgruppen und die Jugendorganisation sinngemäß. Jugendleiter und Jugendleiterinnen, die älter als 27 Jahre sind, können stimmberechtigte Mitglieder der Jugendgruppen und Jugendorganisation sein.

 

 

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